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   BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23   

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https://dejure.org/2023,17487
BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23 (https://dejure.org/2023,17487)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2023 - 5 StR 100/23 (https://dejure.org/2023,17487)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 5 StR 100/23 (https://dejure.org/2023,17487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung von mehreren Personen an einer Deliktserie hinsichtlich Zusammentreffens der einzelnen Taten in Tateinheit oder Tatmehrheit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1 ; StGB § 53
    Beteiligung von mehreren Personen an einer Deliktserie hinsichtlich Zusammentreffens der einzelnen Taten in Tateinheit oder Tatmehrheit

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, kommt es nicht darauf an, wie sich die Taten für andere Tatbeteiligte konkurrenzrechtlich darstellen; vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 155/22; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
  • BGH, 25.06.2019 - 3 StR 130/19

    Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21).
  • BGH, 03.11.2021 - 3 StR 231/21

    Konkurrenzen zwischen Brandstiftung und anschließendem versuchtem Betrug bei

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 642/96

    Brand im Blumengeschäft - § 24 StGB; natürliche Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Danach erweist sich das Verhalten des Angeklagten innerhalb der genannten Fallpaare jeweils als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. zu deren Voraussetzungen BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276; Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 235/17; Fischer, StGB, 70. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 ff. mwN).
  • BGH, 06.12.2022 - 5 StR 155/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Deliktsserie mit mehreren Beteiligten;

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, kommt es nicht darauf an, wie sich die Taten für andere Tatbeteiligte konkurrenzrechtlich darstellen; vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 155/22; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 235/17

    Tatmehrheit (natürliche Handlungseinheit); Freiheitsberaubung (Gesetzeskonkurrenz

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Danach erweist sich das Verhalten des Angeklagten innerhalb der genannten Fallpaare jeweils als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. zu deren Voraussetzungen BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276; Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 235/17; Fischer, StGB, 70. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 ff. mwN).
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20

    Tateinheit durch Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen beim

    Auszug aus BGH, 24.05.2023 - 5 StR 100/23
    Der Senat kann angesichts der verbleibenden zehn Einzelfreiheitsstrafen von jeweils mindestens zwei Jahren Dauer ausschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls dreier weiterer Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
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